IMPORT HUNDE/KATZEN IN DIE SCHWEIZ

Wir empfehlen Ihnen, als erstes die allgemeinen Informationen des BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) und des BAZG (Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit) zu konsultieren und sich bei Fragen direkt an diese Ämter zu wenden. Bitte beachten Sie, dass sämtliche untenstehenden Informationen, Dokumente, Links und Downloads ohne Gewähr für Sie zusammengetragen wurden und wir keine Haftung übernehmen. Die zeitgerechte und vollständige Abwicklung eines Importes liegt in der Verantwortung des Tierbesitzers. 

1. Herkunft aus einem Land welches frei von urbaner Tollwut eingestuft ist oder aus einem Land mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut:

Als frei von Tollwut gelten sämtliche EU-Mitgliedsstaaten sowie Grossbritannien, Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino oder Vatikan.
Bitte konsultieren Sie hierzu auch die aktuelle Länderliste "Tollwut" des BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, www.blv.admin.ch.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Kennzeichnung mittels eines Mikrochip (Tätowierungen bis zum 03. Juli 2011 werden anerkannt).
  • Vollständig ausgefüllte Veterinärbescheinigung und Heimtierpass (Länder mit günstiger Seuchenlage) resp. Heimtierpass (Länder frei von urbaner Tollwut).
  • Heimtiere unter 56 Tage: nur in Begleitung des Muttertieres.
  • Heimtiere von 8-12 Wochen: in Begleitung des Muttertieres oder mit einer speziellen Bescheinigung (Erklärung, dass kein Kontakt zu Wildtieren seit Geburt bestanden hat).
  • Jungtiere unter 12 Wochen dürfen ohne Tollwutimpfung eingeführt werden. Sie brauchen jedoch eine vom (neuen) Besitzer ausgefüllte Bescheinigung, wonach sie seit ihrer Geburt ohne Kontakt zu Wildtieren gehalten wurden. Die Bescheinigungspflicht entfällt, wenn die Jungtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind. Hundewelpen bis zum Alter von 8 Wochen dürfen nur eingeführt werden, wenn sie vom Muttertier begleitet werden.
  • Heimtiere von 12-16 Wochen: Tollwut Impfung gemacht und Tollwuterklärung falls Import weniger als 21 Tage nach erfolgter Tollwutimpfung.
  • Heimtiere über 16 Wochen: gültige Tollwutimpfung (Warteperiode 21 Tage ab Impfung Tollwut).
!WICHTIG! Falls nicht alle Punkte erfüllt sind: Meldung ans BLV oder kantonales Veterinäramt, dh alle Tierärzte sind vom Kanton und Bund verpflichtet, in einem solchen Fall die Behörden - in unserem Fall das kantonale Veterinäramt Zürich - zu informieren. Das weitere Vorgehen, Abklärungen und Massnahmen werden durch die offiziellen Ämter koordiniert und angeordnet.

2. Herkunft aus einem Tollwut-Risikoland:

Welpen können frühestens ab einem Alter von ca 7 Monaten legal eingeführt werden, dh bis alle Bedingungen erfüllt sind.
Die Serumtiter-Untersuchung der Tollwut-Antikörper behält ihre Gültigkeit, solange die Folgeimpfung der Tollwut innerhalb der Gültigkeitsdauer der zugelassenen Gültigkeit des Impfstoffes für Tollwut liegt. Es wird empfohlen, bei regelmässigen Reisen in Tollwut-Risikoländer die Tollwutimpfung jährlich zu wiederholen, auch wenn die Gültigkeit des Impfstoffes auf 3 Jahre zugelassen ist.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Kennzeichnung mittels Mikrochip.
  • Vollständig ausgefüllte Veterinärbescheinigung.
  • Tollwut-Impfung durchgeführt (Mindestalter 12 Wochen).
  • Serumtiter Antikörper Tollwut grösser 0.5IU (Blutprobe frühestens 30 Tage nach erfolgter Tollwut-Impfung).
  • 3 Monate Wartefrist nach Blutprobe (auch bei einem Titer über 0.5IU).
  • Einfuhr-Bewilligung des BLV (falls das Heimtier im direkten Luftverkehr eingeführt wird).
!WICHTIG! Falls diese Punkte nicht erfüllt sind, sind alle Tierärzte verpflichtet, eine Meldung ans kantonale Veterinäramt oder das BLV zu machen und das weitere Vorgehen sowie allfällige Massnahmen werden durch die offiziellen Ämter koordiniert und angeordnet.

Ad. 1. & 2.: Heimtiere dürfen bei der Einfuhr durch eine ermächtigte Person begleitet werden, falls die Halterin oder der Halter das Tier zuvor im Ausland übernommen hat.
Es dürfen maximal 5 Tiere gleichzeitig eingeführt werden. Ab 6 Tieren ist eine Registrierung in Traces bzw. eine Bewilligung des BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) nötig.

3. Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Rute:
Die Einfuhr von coupierten Hunden in die Schweiz ist verboten, da diese als verbotene Handlungen an Tieren gelten. Ausführliche Informationen zum Import von coupierten Hunden finden Sie auf der Website des BLV. Ausnahmen gelten unter Umständen für Urlaub/Ferien, Kurzaufenthalte und bei Umzügen in die Schweiz. Informieren Sie sich in jeden Fall VOR der Einreise in die Schweiz beim BLV und beantragen Sie eine spezielle Importbestätigung, andernfalls gilt der an Ohren und/oder Rute amputierte Hund als illegal in die Schweiz importiert. Leider kann eine Importbewilligung für coupierte Hunde nicht nachträglich eingereicht und erteilt werden, in einem solchen Fall dürfen Sie mit Ihrem Hund nicht mehr über die Schweizer Landesgrenzen reisen, da Ihrem Hund an der Grenze eine Wiedereinfuhr verwehrt werden kann.

4. Obligatorische Verzollung von Haustieren beim Import in die Schweiz: 
Die Einfuhr von Haustieren muss zwingend über einen besetzten Grenzübergang und während den Öffnungszeiten des Zollamtes im Reiseverkehr erfolgen. Das Tier muss den Kontrollorganen zusammen mit den für die Einfuhr notwendigen Formularen persönlich präsentiert werden.
Sofern die Wertfreigrenze von 300 Franken überschritten ist, müssen Sie die schweizerische Mehrwertsteuer in der Höhe von 7.7% des Gesamtwertes entrichten. Der Gesamtwert setzt sich zusammen aus dem Kaufpreis zuzüglich sämtlicher Kosten und Spesen bis zur Schweizer Grenze (Schutzgebühren, Impfungen, Tierarztkosten, Transport). Können Sie den Wert nicht durch Rechnungen oder Quittungen nachweisen oder sind die Angaben fragwürdig, schätzt das Zollpersonal den Wert des Tieres.
Sollten Sie Ihr Tier nicht beim ersten Grenzübertritt in die Schweiz verzollt haben, haben Sie die Möglichkeit, dies nachträglich online über unterstehende Links beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu melden.

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Kompetenzzentrum Heimtiere
Zoll West
Bielstrasse 1
3902 Brig-Glis
Telefon: +41 58 469 39 61 (Mo.-Fr. 09:00-11:00)

KoHe@bazg.admin.ch

Links zu weiteren Informationen zur Verzollung (Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit)